JudikaturJustizRS0003851

RS0003851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1964

Bei Erfolglosigkeit des Verkaufsversuches hat grundsätzlich Freihandverkauf stattzufinden; von dieser Maßnahme kann abgegangen werden, wenn sich ein anderes Verfahren als zweckmäßiger erweist.