RS0003819 – OGH Rechtssatz
RS0003819 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn das Fruchtgenußrecht nur auf einer Hälfte der Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, kann auch nur die Hälfte des Meistbotsrestes dem Fruchtgenußberechtigten zugewiesen werden.