JudikaturJustizRS0003819

RS0003819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 1955

Wenn das Fruchtgenußrecht nur auf einer Hälfte der Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, kann auch nur die Hälfte des Meistbotsrestes dem Fruchtgenußberechtigten zugewiesen werden.