RS0003808 – OGH Rechtssatz
RS0003808 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche (wird für den vorliegenden Fall bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände, größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt, von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich der Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin, somit den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen).