JudikaturJustizRS0003731

RS0003731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1992

Unter der dem Zubehörverhältnis entsprechenden Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache ist eine Verbindung zu verstehen, welche dem Verhältnis der Haupt- und Nebensache entspricht und welche den gewöhnlichen Gebrauch ermöglicht. Es entscheidet die Verkehrsauffassung. Eine feste Verbindung ist nicht immer erforderlich und mitunter durch die Art der Nebensache ausgeschlossen, so zB bei Werkzeugen und Gerätschaften. Auch die räumliche Nähe richtet sich nach der Art der Nebensache und ihrer Verwendung.

Entscheidungen
3