JudikaturJustizRS0003718

RS0003718 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2019

Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen.

Entscheidungen
5