RS0003685 – OGH Rechtssatz
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Die Zubehöreigenschaft hört nicht nur auf, wenn die Hauptsache und die Nebensache untergehen, sondern auch dann, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhört, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr nun die Nebensache nicht mehr dient, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck als zum Zwecke der Hauptsache bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt jedoch die Zubehöreigenschaft ebensowenig auf wie eine vorübergehende Betriebseinschränkung.