Spruch Anwendbarkeit des § 258 EO., wenn die unmittelbare Ausfolgung des Verkaufserlöses durch den Vollstrecker vom Gerichte nicht genehmigt und der vom betreibenden Gläubiger dem Vollstrecker wieder anvertraute Betrag von diesem über richterliche Weisung gerichtlich erlegt worden ist. Entscheidung vom 19…
Text Der Beklagte führte auf ein dem Georg R. gehöriges Auto zur Hereinbringung einer Forderung von 13.557.70 S samt Nebengebühren Exekution. Das Auto wurde vom Exekutionsgericht freihändig verkauft. Laut Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 29. März 1951 war ein Teilbetrag des Erlöses in der Höhe von 15…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: § 258 EO. bestimmt nur, daß für die Klage, womit Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der exekutiv veräußerten Sache geltend gemacht werden, vom Beginn des Exekutionsvollzuges an das Exekutionsgericht zuständig ist. Wann die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes…