JudikaturJustizRS0003597

RS0003597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1997

Der Schuldner hat Anspruch darauf, daß Pfändungen entweder zum Realisierungszwecke ausgenützt werden oder daß nach Ablauf der ausreichenden Frist des § 256 EO die Gebundenheit seines gepfändeten Vermögens aufhört, wenn der Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert (SZ 20/74). Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglosigkeit der Fahrnisversteigerung oblegen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der noch offen Frist des § 256 Abs 2 EO zu stellen. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Verständigung von der Ergebnislosigkeit nicht mit E-Form 259, sondern mit Geo-Form Nr 13, also ohne Aufforderung zur Antragstellung, erfolgte (vgl die zitierte Entscheidung und Neumann-Lichtblau S 856).