JudikaturJustizRS0003583

RS0003583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1989

Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. Diese Rechtsgrundlage erfordert keinerlei Rechtsbeziehungen des durch die unverhältnismäßige Zuweisung verkürzten Gläubigers zum Eigentümer der dem unverhältnismäßig befriedigten Gläubiger verhafteten weiteren Pfandobjekte.

Entscheidungen
4