Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 26. Februar 1960, 9 E 11973/59-24, wiederhergestellt wird. Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit 699,08 S als weitere Exekutio…
Text Begründung: Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 17. 7. 1954 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Scheckauszahlungsauftrages vom 18. 6. 1954, 11 Cg 743/54, zur Sicherstellung der Scheckforderung von …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist begründet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. 2. 1958, 1 Ob 621/57 wurde an die Parteienvertreter am 28. 3. 1958 zugestellt und damit rechtskräftig. Mit diesem Tage ist das sicherstellungsweise Pfandrecht der betreibenden Partei in ein vollstreckbares Pfandrecht übe…