JudikaturJustizRS0003557

RS0003557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2010

Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.

Entscheidungen
3