JudikaturJustizRS0003520

RS0003520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2008

Die erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschafft zwar dem betreibenden Gläubiger ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfassten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen, führt aber nicht zu einer Mehrbelastung des Erwerbers; eine ihm allenfalls zustehende Hyperocha bliebe ohne Rücksicht darauf gleich, in welchem Rang der mehr als 3jährige Zinsenrückstand zu befriedigen ist.

Entscheidungen
2