JudikaturJustizRS0003431

RS0003431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1976

In einem Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung, die richtig nicht als unbedingte, sondern als auflösend bedingte Forderung zu behandeln wäre, liegt auch der Widerspruch dagegen, daß diese Forderung nicht als bedingte behandelt wurde. Ergibt sich, daß die Forderung deren Berücksichtigugn mit Widerspruch bekämpft wird, zwar nicht erloschen aber weiterhin im Verteilungsverfahren als auflösend bedingt hätte behandelt werden müssen, so ist dem Widerspruch teilweise stattzugeben und über den bestrittenen Anspruch gem § 233 Abs 1 EO iS der Verteilungsgrundsätze des § 220 EO zu entscheiden.