JudikaturJustizRS0003408

RS0003408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1974

Da mit der Genehmigung des neuerlichen Vollzuges nur die Wiederholung des bereits bewilligten Vollzuges bewilligt wird, kann der neuerliche Vollzug nur wegen jener Forderungen und Nebengebühren angeordnet werden, zu deren Hereinbringung die Exekution (mit Exekutionsbewilligungsbeschluß) bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix, 1634 f).