RS0003408 – OGH Rechtssatz
RS0003408 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da mit der Genehmigung des neuerlichen Vollzuges nur die Wiederholung des bereits bewilligten Vollzuges bewilligt wird, kann der neuerliche Vollzug nur wegen jener Forderungen und Nebengebühren angeordnet werden, zu deren Hereinbringung die Exekution (mit Exekutionsbewilligungsbeschluß) bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix, 1634 f).