JudikaturJustizRS0003339

RS0003339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Ein Widerspruch ist wegen der im Verteilungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime nur beachtlich, wenn in ihm die Tatsachen angeführt werden, auf die sich die Bestreitung des Bestandes oder der Rangordnung des angemeldeten Anspruches gründet. Über einen nicht in diesem Sinn individualisiert erhobenen Widerspruch kann nicht verhandelt werden und es kommt daher in einem solchen Fall auch keine Verweisung auf den Rechtsweg in Betracht, sondern ein solcher Widerspruch ist abzuweisen.

Entscheidungen
4