Spruch Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluß sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet wer…
Text Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 10. Oktober 1972, GZ E 2/71-106, das Meistbot für die am 7. Juli 1972 versteigerte Liegenschafts EZ 104 KG L. Die Verteilungsmasse wurde mit 200.000 S (Meistbot) zuzüglich der Fruktifikatszinsen (in unbestimmter Höhe) ausgewiesen. Aus dem Kapitalsbetrag (20…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gegen die Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Verteilungsbeschluß bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften erhoben wurde, ist ein weiterer Rekurs nach § 239 Abs. 3 EÖ im allgemeinen auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrich…