JudikaturJustizRS0003210

RS0003210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2003

Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.

Entscheidungen
3