JudikaturJustizRS0003208

RS0003208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2010

Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, wohl aber gegen den Bestand des Pfandrechtes und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist.