JudikaturJustizRS0003126

RS0003126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2010

Der Ausschluss des Widerspruchsrechtes erstreckt sich nur auf den Teil einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung, für den ein Exekutionstitel vorhanden ist; für den nicht durch Exekutionstitel gedeckten restlichen Teil steht hingegen das Widerspruchsrecht in vollem Umfang zu.

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