JudikaturJustizRS0003125

RS0003125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Der Masseverwalter kann unter den Voraussetzungen des § 213 EO sowohl namens des verpflichteten Gemeinschuldners als auch der Konkursgläubiger (als betreibender Gläubiger, Berechtigter) Widerspruch erheben.

Entscheidungen
3