JudikaturJustizRS0003043

RS0003043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2003

Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft.

Entscheidungen
3