JudikaturJustizRS0002919

RS0002919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1994

Wenn es die Beschaffenheit der Liegenschaften erfordert, soll vorgesehen werden, daß die Versteigerung sowohl als Einheit als auch nach Einzeleinlagen versucht wird, damit das beste Meistbot erzielt wird. Die Modalitäten, unter denen die Versteigerung vorzunehmen ist, insbesonders das gemeinsame bzw einzelne Ausbieten der drei Liegenschaften und die Reihenfolge eines allfälligen zweimaligen Ausbietens, müssen nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung in den Versteigerungsbedingungen eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein. (Mit Darstellung des Erlasses des Justizministerium vom 9. Juni 1902, Z 6062).

Entscheidungen
3