RS0002840 – OGH Rechtssatz
RS0002840 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Säumnisfolgen können erst dann eintreten, wenn die Aufforderung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde und er die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ. Es ist nicht Aufgabe des betreibenden Gläubigers nachzuweisen, daß er diese Aufforderung nicht erhalten hat, sondern es müßte der Nachweis erbracht werden, er habe die Aufforderung erhalten.