JudikaturJustizRS0002840

RS0002840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1969

Die Säumnisfolgen können erst dann eintreten, wenn die Aufforderung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde und er die darin gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ. Es ist nicht Aufgabe des betreibenden Gläubigers nachzuweisen, daß er diese Aufforderung nicht erhalten hat, sondern es müßte der Nachweis erbracht werden, er habe die Aufforderung erhalten.