JudikaturJustizRS0002729

RS0002729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1929

Die nachträgliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines die Vollstreckbarkeitsklausel enthaltenden Notariatsaktes, auf Grund dessen im Grundbuche das Pfandrecht einverleibt worden ist, kann nur mit Zustimmung des neuen Eigentümers erfolgen.