Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von "Dr. Heinz K*****" auf "Dr. Stefan L*****" berichtigt. 2. Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben: "Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuld…
Text Entscheidungsgründe: Zu 1.: Die Bezeichnung der klagenden Partei war gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen, weil mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 23. 4. 2003 der frühere Masseverwalter Dr. Heinz K***** abberufen und gleichzeitig Dr. Stefan L***** zum neuen Masseverwalter bestellt wurde. Zu 2…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob ein Ehegatte, welcher in einer Eigentumswohnung des Gemeinschuldners, jedoch mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, dem Räumungsanspruch des Masseverwalters einen Benützungsanspruch nach § 97 ABGB entgegenhalten kann; sie ist auc…