JudikaturJustizRS0002515

RS0002515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2011

Exekutionsanträgen auf Grund ausländischer Schiedssprüche, für welche die Bestimmung des Übereinkommens BGBl 1961 Nr 200 gelten, braucht eine Bestätigung der Schiedsrichter über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses nicht beizuliegen (die Entscheidung 3 Ob 406/60, die Gegenteiliges sagte, erging noch vor dem Übereinkommen BGBl Nr 200/1961, das die Rechtslage änderte).

Entscheidungen
4