JudikaturJustizRS0002402

RS0002402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2019

Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Sonderregelung des § 81 Z 4 EO um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist.

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