JudikaturJustizRS0002162

RS0002162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2012

Wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu.

Entscheidungen
14