RS0002150 – OGH Rechtssatz
RS0002150 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Insbesondere muss das Recht zur Rekurserhebung denen zugebilligt werden, deren Rechte dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurden, dass das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten hat.