RS0002148 – OGH Rechtssatz
RS0002148 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begründet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteiligung am Verteilungsverfahren, solange das Verteilungsverfahren nicht ausdrücklich und unmittelbar in seine Rechte und Pflichten eingreift.