JudikaturJustizRS0002114

RS0002114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2005

Eine einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb zu erlassen, weil gemäß § 56 EO die Zustimmung des Antragsgegners zu ihrer Erlassung anzunehmen ist.

Entscheidungen
15