JudikaturJustizRS0002111

RS0002111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1998

Die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist, nicht aber auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon früher bekanntgegeben hat. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungen
3