JudikaturJustizRS0002106

RS0002106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2012

Ein Rückstandsausweis hat nach § 229 BAO - abgesehen von der Vollstreckbarkeitsbestätigung - Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und Jahren, und die Nebenansprüche, zu enthalten. Es handelt sich hierbei um - nicht verbesserungsfähige - Inhaltserfordernisse eines Rückstandsausweises.

Entscheidungen
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