JudikaturJustizRS0002038

RS0002038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages.

Entscheidungen
16