RS0002035 – OGH Rechtssatz
RS0002035 – OGH Rechtssatz
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Eine Spezifikation der zu pfändenden Forderung kann nur dann unterbleiben, wenn nach dem Exekutionsantrag dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine einzige Forderung zusteht. Wird die zu pfändende Forderung aber aus einem Rechtsverhältnis (z.B. Gesellschaftsverhältnis) abgeleitet, das die Möglichkeit mehrerer verschiedener Forderungen ergibt, so ist die Forderung, deren Pfändung beantragt wird, näher zu bezeichnen.