JudikaturJustizRS0001918

RS0001918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2017

Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Als solcher kann auch der mögliche entgangene Gewinn aus einer anderwärtigen Verwertung des Exekutionsobjektes in Betracht kommen.

Entscheidungen
14