RS0001842 – OGH Rechtssatz
RS0001842 – OGH Rechtssatz
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Hat der Verpflichtete die Reihenfolge der Erledigung der beiden Rechtsbehelfe, nämlich der Einwendungen nach § 47 Abs 4 EO und des Rekurses gegen die Bewilligung der Einleitung es Eidesverfahrens dadurch ausdrücklich bestimmt, daß er die Einwendungen primär ergriff und den Rekurs nur für den noch nicht eingetretenen Eventualfall erhob, daß das Erstgericht den Einwendungen nicht stattgeben sollte, ist zunächst über die Einwendungen zu entscheiden.