JudikaturJustizRS0001820

RS0001820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1984

Gegenstand des Offenbarungseides ist nur das gegenwärtige Vermögen, dh alles, was durch Exekution im Zeitpunkt der Ablegung des Eides realisiert werden könnte, wozu auch bedingt oder betagte Forderungen gehören, nicht aber bloße Vermögenschaftenanwartschaft oder Vermögenschance. Angaben über letztere fallen daher nicht unter die Strafsanktion der §§ 197, 199 lit a StG.