§ 193a Partnerschaftstäuschung
§ 193a Partnerschaftstäuschung — StGB
§ 193a Partnerschaftstäuschung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 79, Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173693
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.