JudikaturJustizRS0001819

RS0001819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1999

Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kann das Exekutionsgericht aus rechtlichen Erwägungen die Erfolgsaussichten der Exszindierungsklage beurteilen und berücksichtigen.

Entscheidungen
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