JudikaturJustizRS0001798

RS0001798 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1984

Zur Mitteilung des Umsatzes oder Reingewinnes eines (im Vermögensverzeichnis angeführten) gewerblichen Unternehmens ist der Schuldner - mag auch der Gläubiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Pfändung und Verwertung des betreffenden Unternehmens daran interessiert sein - nicht verpflichtet, da weder der Umsatz noch der Reingewinn gesondert exequierbare Vermögensobjekte sind; bei Falschangaben darüber im Rahmen eines Offenbarungseides handelt es sich daher nicht um einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid.