JudikaturJustizRS0001697

RS0001697 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2020

Schon aus dem allgemein bekannten Sinn und Zweck eines Offenbarungseides, dem Gläubiger zur Wahl eines Befriedigungsobjektes die Kenntnis hiefür in Betracht kommender Vermögenswerte zu vermitteln, ergibt sich, daß ausnahmslos alle Vermögenswerte, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte (hier: Pflichtteils-) Ansprüche, in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind.

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5