RS0001697 – OGH Rechtssatz
RS0001697 – OGH Rechtssatz
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Schon aus dem allgemein bekannten Sinn und Zweck eines Offenbarungseides, dem Gläubiger zur Wahl eines Befriedigungsobjektes die Kenntnis hiefür in Betracht kommender Vermögenswerte zu vermitteln, ergibt sich, daß ausnahmslos alle Vermögenswerte, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte (hier: Pflichtteils-) Ansprüche, in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind.