JudikaturJustizRS0001625

RS0001625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2002

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung und Einstellung des bereits beim Exekutionsgericht anhängigen Exekutionsverfahrens ist das Exekutionsgericht und das diesem übergeordnete Rekursgericht zuständig.

Entscheidungen
8