JudikaturJustizRS0001508

RS0001508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in analoger Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 8 EO kommt erst in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten davon auszugehen ist, daß die Liegenschaft schlechthin unverkäuflich ist.

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2