JudikaturJustizRS0001501

RS0001501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. Dies gilt im allgemeinen auch, wenn die Anlassexekution in erster Instanz bewilligt und der Exekutionsantrag in der Folge von einem Rechtsmittelgericht abgewiesen wurde.

Entscheidungen
15