RS0001454 – OGH Rechtssatz
RS0001454 – OGH Rechtssatz
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Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist.