JudikaturJustizRS0001275

RS0001275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Nur bei Dauerschuldverhältnissen ist die Klage auf Vertragszuhaltung ihrer Wirkung nach auf die Zuhaltung eines fortdauernden Vertragsverhältnisses in seiner Gesamtheit gerichtet, sodass es sich in einem solchen Falle nicht unmittelbar darum handelt, ob einzelne Leistungen (oder Unterlassungsansprüche) fällig sind (vgl SZ 24/168). Durch § 7 EO wurde § 406 ZPO nicht derogiert.

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