JudikaturJustizRS0001217

RS0001217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2013

Wurde der Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer, im Vorprozess nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB mangelnde aktivlegitimation), der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist daher ausgeschlossen. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur durch eines der erschöpfend in der Prozessordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden.

Entscheidungen
2