JudikaturJustizRS0001131

RS0001131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Erlischt der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, aus anderen Gründen als durch Erfüllung, so bildet dies, solange es nicht durch Urteil festgestellt ist, keinen Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Gegner der gefährdeten Partei kann sich durch Feststellungsklage oder durch Vollstreckungsgegenklage wehren.

Entscheidungen
14