JudikaturJustizRS0001117

RS0001117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1956

Keine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach § 542 Abs 1 ZPO gefaßt wurde.