RS0001084 – OGH Rechtssatz
RS0001084 – OGH Rechtssatz
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Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden.